Die Hinweise auf der Verpackung dienen lediglich der rechtlichen Absicherung unsererseits, da es vorgeschrieben ist, solche Warnhinweise auf jedes Produkt zu platzieren, welches einjährigen Beifuss (Artemisia Annua) enthält. Auf unserer Webseite steht auch folgender Hinweis:
"Der Verkauf von Artemisia Annua als Lebensmittel bzw. Nahrungsergänzungsmittel ist in Deutschland und der EU aktuell nicht gestattet. Der Grund dafür ist die sog. Novel-Food-Verordnung der EU aus dem Jahr 2015. Sie reguliert die Einfuhr und den Verkauf von Produkten, die vor dem 15. Mai 1997 in nur kleinen Mengen in Europa verkauft wurden. Artemisia Annua (Einjähriges Beifußkraut) an sich ist jedoch nicht verboten oder gar gesundheitsschädlich. Weder der Anbau, noch der Verkauf der Pflanze selbst oder die Verarbeitung sind verboten. Was jedoch derzeit nicht erlaubt ist, ist die Bezeichnung und Vermarktung von Artemisia Annua als „Nahrungsergänzungsmittel" innerhalb der EU. Bei unserem Artemisia Annua Extrakt handelt es sich um einen reinen Pflanzenrohstoff, ausdrücklich ohne Zweckbestimmung zum oralen Verzehr (kein Lebensmittel oder Lebensmittelzutat). Bitte beachten Sie dieses bei der Weiterverwendung /-verarbeitung des Rohstoffes."
Das Produkt ist also vollkommen legal und sicher genießbar - es besteht lediglich keine Zulassung als Lebensmittel, da es aus den o.g. Gründen noch nicht ausreichend im Markt präsent war, als die Novel-Food-Verordnung erlassen wurde. Entsprechend dürfen wir hierzu auch keine offiziellen Einnahmeempfehlungen auf die Verpackung drucken.
Wieso steht "Non-Food" auf der Verpackung und Warnhinweise, dass dieses Produkt nicht zum Verzehr geeignet sei?
Apr 2, 2025
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